Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung – Eltern darf im Einzelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen werden

Der Anordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das in ihrem Verhalten aus objektiver Sicht sehr auffällige 15-jährige Mädchen sollte in einem Kinderschutzverfahren ordnungsgemäß begutachtet werden, um über weitere Schritte hinsichtlich erzieherischer und psychischer Maßnahmen entscheiden zu können.

Dem kam das Mädchen mit dem Einverständnis der Eltern zunächst nach.
Es kam zu einer stationären Behandlung in einer Kinder- und Jugendklinik. Nach nur 2 Monaten wurde die Behandlung von den Eltern abgebrochen und das Kind zurück nach Hause gebracht. Eine Kontaktaufnahme zum Jugendamt erfolgte nicht.
Daraufhin entzog das Gericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie das Recht zur Gesundheitsfürsorge. Begründend führte das Gericht dazu auf, dass nur so eine umfassende Untersuchung und Begutachtung des Mädchens im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens zu gewährleisten sei. Der daraufhin eingelegte Beschwerde der Eltern wurde aus den oben genannten Gründen nicht stattgegeben. Zudem sah das Gericht die Entziehung als unausweichliche Notwendigkeit an, da sich die Eltern in der Vergangenheit zu keinem Handeln und keiner Kooperation veranlasst sahen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 17 13 vom 31.07.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-01 wid-83 drtm-bns 2024-05-01