Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Hinterbliebenenrente auch für eingetragene Lebenspartner

Eingetragenen Lebenspartnern steht nach dem Tod ihres Partners derselbe Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu wie Eheleuten.


Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht Braunschweig einen weiteren Schritt hin zur Gleichbehandlung homosexueller Paare getan, nachdem in der jüngsten Zeit vornehmlich um eine steuerliche Gleichbehandlung gestritten worden war. Diese wurde jüngst durch das Bundesverfassungsgericht für zwingend erforderlich erklärt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lebte der Kläger bis zu dessen Tod in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Landwirt. Neben der übliche Rente hatte dieser einen Rentenzuschlag über die Alterssicherung der Landwirte erhalten. Seinem Partner wurde zwar die Witwerrente gewährt, weitergehende Ansprüche aus der zusätzlichen Alterssicherung wurden jedoch abgelehnt. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass ein Anspruch auf Gleichstellung erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Lebenspartnerschaft bestehen würde, die Ansprüche des verstorbenen Landwirtes jedoch schon älter waren.

Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass man das zugrunde liegende Gesetz vor dem Hintergrund des Grundgesetzes auslegen muss. Bei Eheleuten wird ein entsprechender Anspruch aus der Zusatzversicherung unstrittig gewährt, weshalb eine Verweigerung von Leistungen bei Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine nicht zu akzeptierende Ungleichbehandlung darstellen würde. Für eine andere Betrachtungsweise besteht kein Raum, weshalb dem Witwer die zusätzliche Leistung zu gewähren war.
 
Sozialgericht Braunschweig, Urteil SG BS S 5 LW 4 10 vom 15.07.2013
Normen: Art. 3 I GG, § 97 ALG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-83 drtm-bns 2024-04-26