Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zu den Anforderungen bei der Erbschaftsverwaltung für ein Kind

Welche Sorgfaltspflichten einen überlebenden Elternteil bei der Verwaltung des Erbes eines minderjährigen Kindes treffen, hat jüngst das Oberlandesgericht in Koblenz dargelegt.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt beging die Mutter der heute 41 Jahre alten Klägerin Selbstmord. Ihr Ehemann übernahm ihren Nachlass, welcher auch das Erbe der damals minderjährigen Tochter beinhaltete. Verschiedene Dinge aus der Erbmasse veräußerte er noch vor der Volljährigkeit der Tochter.

Das Gericht befand, dass der Vater über die zum Erbe der Tochter gehörenden Sachen ein umfassendes Verzeichnis hätte führen müssen. Die Gegenstände selbst hätte er so kennzeichnen müssen, dass ihre Identität feststellbar ist. Darüber hinaus steht Kindern bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein Verzeichnis zu, aus welchem sich die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Erbes ergeben.

Das zwischenzeitlich Jahrzehnte verstrichen waren, war für das Gericht unerheblich. Denn zum einem war der Anspruch der Tochter auf Auskunft nicht verjährt, zum anderen erlangte sie erst vor kurzer Zeit Kenntnis von dem Testament der Mutter.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 11 UF 451 13 vom 26.11.2013
Normen: § 1640 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-83 drtm-bns 2024-04-26