Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nur in Ausnahmefällen können Kinder von der Teilnahme einer Klassenfahrt aufgrund ihres Glaubens befreit werden

Wollen Eltern ihre Kinder aufgrund ihrer religiöser Ansichten von einer Klassenfahrt befreit wissen, muss im Vorfeld zunächst einmal der Versuch einer Kompromisslösung unternommen werden.

Scheitert dieser, kann das Kind nur befreit werden, sofern die Teilnahmepflicht eine intensive Beeinträchtigung darstellen würde.

Dem OVG Bremen lag folgender Sachverhalt zu grunde:
Ein Vater hatte die Freistellung von einer Klassenfahrt seiner insgesamt 3 Kinder begehrt. Er befürchtete, dass seine Kinder nicht ausreichend christlich betreut werden würden und eine Unterbringung ausserhalb des Elternhauses in die Erziehung eingreife. Daraufhin bot die Schule dem Vater an seine Kinder vom nur 35 km entfernten Reiseziel abends nach Hause zu holen, um es anschliessend morgens wieder zurückzubringen. Dieses Angebot schlug der Vater aus.

Das Gericht entschied nun, dass die Kinder zur Teilnahme an der Klassenfahrt verpflichtet sind, sofern sich diese Verpflichtung nicht als schwerwiegende Verletzung in die Glaubensfreiheit darstelle; doch auch dann ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Zwar stehe das religiöse Erziehnungsrecht dem staatlichen Bildungsauftrag gleichrangig gegenüber, doch müsse gerade in diesen Fällen versucht werden, eine Kompromisslösung herbeizuführen.
 
Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil OVG Bremen 1 A 275 10 vom 19.11.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25