Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erfundene Missbrauchsvorwürfe lassen Unterhaltsanspruch entfallen

Behauptet ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehepartner wiederholt und fälschlicherweise, der andere Ehepartner hätte die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht, können diese Aussagen zum Entfallen des Unterhaltsanspruchs führen.


Gegenüber dem Vermieter, der neuen Lebensgefährtin, den gemeinsamen Kindern, dem Jugendamt und verschiedenen Gerichten behauptete eine geschieden Frau wiederholt, dass ihr Exmann die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht hätte. Dies tat sie auch, nachdem ein Sachverständiger keine Anhaltspunkte für diese Behauptung feststellen konnte und ein Gericht ihr die weitere Behauptung untersagt hatte. Darüber hinaus forderte sie von ihrem Exmann Unterhaltszahlungen von mehr als 1500 Euro im Monat. Dieser Anspruch wurde jedoch abgelehnt.

Das Familiengericht wertete die Äußerungen der Frau als schwerwiegendes Fehlverhalten. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vorwurf wiederholt gegenüber unbeteiligten Dritten erhoben wurde, ohne das tatsächliche Anhaltspunkte für eine Sexualstraftat auffindbar waren. Diese Vorwürfe waren geeignet, den Exmann in seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation ernsthaft zu schädigen, und stellten somit einen schweren Verstoß gegen die nacheheliche Solidarität dar.

Als unbeachtlich wertete das Gericht vor diesem Hintergrund auch den Einwand der Ehefrau, die Äußerungen seien Folge einer Depression gewesen. Denn bei solchen Vorwürfen ist die Frage nach einer möglichen Schuldunfähigkeit der Frau unbeachtlich für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAMM 2 UF 105 13 vom 03.12.2013
Normen: § 426 II S.1 BGB, § 226 FamFG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-29 wid-83 drtm-bns 2024-03-29