Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

Die Erlaubnis zur privaten Nutzung eines Dienstwagens durch einen unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer erhöht dessen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigendes Einkommen in dem Maße, in welchem er Aufwendungen für einen privaten PKW erspart.


In der Gehaltsabrechnung eines unterhaltspflichtigen Ehemanns war der auch zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen mit 236 Euro brutto aufgeführt, weshalb er auch bei dem seiner in Trennung lebenden Frau zu leistenden Unterhalt erhöhend berücksichtigt wurde. Dem hielt der Mann entgegen, dass er den PKW nur für Fahrten zu seiner bei der Frau lebenden Tochter einsetzen würde und übrige Fahrten mit seinem Motorrad bewältigen würde. Dementsprechend dürfte der Wagen nicht bei der Berechnung des Unterhalt berücksichtigt werden. Dem trat das Gericht entgegen:

Durch die Erlaubnis zur privaten Nutzung des PKWs entsteht für den Mann ein finanzieller Vorteil, da er Aufwendungen für einen eigenen privaten PKW erspart. Da er diesen für die Fahrten zu seiner Tochter nutzt liegt auch unzweifelhaft eine private Nutzung vor, welche anteilig zu berechnen ist. Diese anteilige Nutzung wurde durch den Mann auch nicht schlüssig widerlegt, weshalb die private Nutzung des PKWs erhöhend bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 2 UF 216 12 vom 10.12.2013
Normen: § 1361 I S.1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-83 drtm-bns 2024-03-28