Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Adoption in den USA durch homosexuelle Lebenspartnerin in Deutschland anerkannt

Auch wenn die gemeinsame Adoption eines Kindes durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland durch das Gesetz ausgeschlossen ist, ist eine in den USA erfolgte Adoption auch in Deutschland anzuerkennen.


Es bleibt abzuwarten, ob das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit seinem Urteil ein Schlupfloch für homosexuelle Paare geöffnet hat, oder ob die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Umstände doch eher ein Einzelfall bleiben:

Eine deutsche und eine amerikanische Staatsangehörige adoptierten im Jahr 2008 in den USA gemeinsam ein Kind. Verheiratet waren sie zu diesem Zeitpunkt nicht, lebten und leben aber in den USA. In Deutschland wurde ihnen die Anerkennung der Adoption verweigert, da eine gemeinsame Adoption durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Recht nicht zulässig ist und das Paar auch nach amerikanischem Recht nicht verheiratet war.

Nach diesem erstinstanzlichen Urteil ging das Paar in die Beschwerde und heiratete währenddessen in den USA.

Das OLG bestätigte in diesem zweiten Verfahren die Anerkennung nach deutschem Recht und führte aus, dass nach der inzwischen erfolgten Heirat in der Anerkennung der Adoption nach deutschem Recht kein gravierender Widerspruch zur anderslautenden deutschen gesetzlichen Regelung zu sehen ist. Denn auch in Deutschland geht die Tendenz immer mehr in Richtung eines Adoptionsrechts für eingetragene Lebenspartnerschaften.
 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil OLG Schleswig 12 UF 14 13 vom 27.01.2014
Normen: § 1741 II BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25