Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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VGH München zur Änderung des Familiennamens

Eine eigenmächtige Umbenennung ist kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.

Die Mutter des Klägers behielt nach der Scheidung den in ihrer Ehe geführten Familiennamen bei. Dieser Name ist nicht ihr Geburtsname. Die Ehe wurde bereits vor der Geburt des Klägers geschieden. Der Kläger erhielt als Geburtsnamen den Namen seiner Mutter. Der leibliche Vater des Klägers erkannte die Vaterschaft an. Nach seinem 18. Geburtstag beantragte der Kläger beim Landratsamt, seinem Familiennamen in den Namen seines leiblichen Vaters zu ändern. Er begründete seinen Antrag damit, dass er keine Verbindung zu dem Namen des geschiedenen Ehepartners seiner Mutter habe. Der Antrag wurde abgelehnt, wohingegen er Klage einreichte.

Der Kläger trug vor, dass er eine enge Beziehung zu seinem leiblichen Vater pflege, während kein Kontakt zu dem früheren Partner seiner Mutter bestehe. Als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, habe das Landratsamt seinen Eltern erklärt, dass mit der Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit abgewartet werden solle. Dies ist allerdings falsch, da eine solche Namensänderung tatsächlich nur bis zum 18. Lebensjahr möglich ist. Während der mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter des Landratsamts, dass eine derartige Äußerung nur vom Jugendamt abgegeben worden sei. Jugendämter sind für Namesänderungen aber nicht zuständig.

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege. Dem stimmte auch das VGH München zu. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger nicht mit seinem Namen identifizieren könne, da seine Mutter den Namen immer noch trägt. Der Kläger trug im Rahmen dieses Verfahrens zudem vor, er sei durch das eigenmächtige Benutzen des Namens seines leiblichen Vaters bereits unter diesem Namen bekannt. Da er sich auf das Führen dieses Namens bereits eingestellt hatte, sei das Fortführen seines tatsächlichen Namens für ihn unerträglich. Dies stellt nach der Meinung des VGH jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsrechts dar.
 
VGH München, Urteil VGH Muenchen 5 ZB 16 1873 vom 13.10.2016
Normen: § 3 Abs. 1 NamÄndG, § 1617a Abs. 1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-83 drtm-bns 2024-04-20