Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Geschiedene müssen sich über die Aufteilung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung einigen

Wird ein Grundstück zwangsversteigert und kommt es bei der Zwangsversteigerung zu der Erzielung eines Übererlöses und können die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über die Verteilung des Übererlöses erzielen, so kann der Übererlös bei einer Hinterlegungsstelle eingezahlt und verwahrt werden.

Die ehemaligen Hauseigentümer als ehemalige Miteigentümer je zur ideellen Hälfte bilden dann weiter eine Bruchteilsgemeinschaft an der dann bestehenden Forderung gegen die Hinterlegungsstelle.

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft steht mehreren Personen ein Recht gemeinschaftlich zu.

Allein die Einzahlung des Geldes an die Hinterlegung führt noch nicht zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.

Jeder Bruchteilsgemeinschafter hat gegen den Anderen einen Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Hierzu müssen sich die Parteien jedoch zwingend über die Aufteilung des Erlöses einigen.

Ein Bruchteilsgemeinschafter kann dem anderen Bruchteilsgemeinschafter keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten. Das Recht eines Bruchteilsgemeinschafters auf Aufhebung der Gemeinschaft, darf nämlich grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden.Dies gilt auch für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich als einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung. Gleiches gilt bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit des Getrenntlebens, weil es sich hierbei ebenfalls um eine gemeinschaftsfremde Forderung handelt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 137 16 vom 22.02.2017
Normen: BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1361 b Abs. 3 Satz 2; NHintG § 16 Abs. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-24 wid-83 drtm-bns 2024-04-24