Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Im Betreuungsverfahren ist Betroffener anzuhören

Grundsätzlich ist das Gericht verpflichtet, einen Betroffenen anzuhören, wenn dessen Betreuung angeordnet werden soll oder fortgesetzt werden soll.

Der Betroffene kann jedoch wirksam auf eine Anhörung verzichten.

Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung jedoch nicht von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn lediglich das Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hat, er wolle in Ruhe gelassen werden. Gegebenenfalls muss das Gericht nochmals bei dem Betroffenen anfragen, ob er sich zur Sache äußern wolle. Einen mangelnden Willen, sich zur Sache zu äußern, kann das Gericht nicht aufgrund vorhergehender Aussagen unterstellen, mithin kann sich die Einstellung des Betroffenen im Laufe des Verfahrens geändert haben.

Holt das Gericht in einem Betreuungsverfahren ein schriftliches Sachverständigengutachten ein, so kann es von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe des Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen absehen, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe an den Betroffenen ab, so muss es jedoch zumindest einen Verfahrenspfleger bestellen und diesem das Gutachten vorlegen, in Erwartung der Verfahrenspfleger werde mit dem Betroffenen über das Gutachten sprechen.

Ein Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen „Mandanten“.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 18 17 vom 17.05.2017
Normen: FamFG §§ 34 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2, 276, 278 Abs. 1 Satz 1 und 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-18 wid-83 drtm-bns 2024-04-18