Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Freiwilliger Kindsunterhalt bleibt bei Sozialleistungen unberücksichtigt

Die mündliche Zusage einer freiwilligen Unterhaltsleistung ist rechtlich nicht bindend. Deswegen können solche Zahlungen bei der Bemessung von Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden.

Das Bundessozialgericht entschied in letzter Instanz, dass ein Stiefvater, der unverbindlich und freiwillig den Kindsunterhalt übernommen hatte, diese Zahlungen nicht beim Beantragen von Sozialleistungen geltend machen kann. Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Bemessung von Sozialleistungen sei ausschließlich eine auf einer rechtlichen Grundlage erfolgte und einklagbare Unterhaltsleistung. Im vorliegenden Fall sei der Stiefvater mit der allgemeinen, mündlich erklärten Absicht, für die Stiefkinder zu sorgen jedoch gerade keine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Unterhaltsverpflichtet sei weiterhin der leibliche Vater der Kinder, so der Senat. Für den gezahlten Unterhalt sei der dem Stiefvater gegenüber aber nicht ausgleichspflichtig (Aktenzeichen: B 7 AL 26/00 R).

Der Stiefvater übernahm in dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall freiwillig durch mündliche Erklärung den Unterhalt seiner Stiefkinder und erbrachte diesen regelmäßig, da deren leiblicher Vater seiner Unterhaltspflicht nicht vollständig nachkam. Als der Stiefvater die Gewährung von Sozialleistungen beantragte, machte er die Unterhaltsaufwendungen zur Bemessung der Sozialleistungen geltend. Jedoch lehnte die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung der Sozialleistungen ab.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-83 drtm-bns 2024-04-19