Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wer wiederholt beim Autofahren am Handy erwischt wird, belastet nicht nur seine Börse, sondern muss unter Umständen auch mit einem Fahrverbot rechnen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.10.2013
Auch bei höherer Gewalt muss die Bahn ihren Kunden ab einer Stunde Verspätung mindestens 25 % des Reisepreises erstatten.
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Eine Umweltplakette, deren Beschriftung nicht mit der des PKW übereinstimmt, ist ungültig.
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Mit der Frage, welche Arztkosten die Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers zu übernehmen hat, hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof zu befassen.
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Betrunkene Fahrgäste, welche dazu noch Gefahr laufen sich im Fahrzeug zu übergeben, gehören sicherlich zu den beruflichen Schattenseiten eines Taxifahrers.
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Der Straftatbestand des Missbrauchs von Ausweispapieren ist nicht erfüllt, wenn ein Unbefugter einen Parkausweis für Behinderte nutzt, da in dieser Nutzung noch keine Täuschung über die Inhaberschaft an dem Ausweis zu sehen ist.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.08.2013
Ist ein geplatzter Reifen auf eine eingefahrene Schraube zurück zu führen, handelt es sich im Fall eines Unfalls um einen durch die Vollkaskoversicherung erstattungsfähigen Schaden.
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Wer vorsätzlich eine andere Person mit dem PKW anfährt, macht sich nur dann einer gefährlichen Körperverletzung schuldig, wenn die erlittenen Verletzungen des Opfers schon durch das Anfahren und nicht erst durch den Sturz verursacht werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2013
Einem unter einer Persönlichkeitsstörung leidenden Stalker darf der Führerschein entzogen werden, da das hieraus resultierende Fahrverhalten zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch dann, wenn die Verletzungen auch beim Tragen geeigneter Schutzkleidung vermieden werden können.
Landgericht Köln, Urteil vom 15.05.2013
 
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