Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anordnung einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.


Soll die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet werden, so muss das Betreuungsgericht feststellen, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit zu einer freien Willensbildung fehlt. Diese Feststellung muss durch ein Sachverständigengutachten belegt sein. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Die Anordnung der Betreuung kann auch bei einer bestehenden Vorsorgevollmacht erfolgen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vorsorgebevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen einsetzt.

Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.

In dem entschiedenen Fall, war der Betroffene 66 Jahre alt und litt an einer Parkinsonerkrankung mit hirnorganischer Beeinträchtigung, sodass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen konnte. Deshalb hatte er seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht mit umfassender Vertretungsbefugnis erteilt. Ein Jahr später schenkte er seinem Sohn einen Geldbetrag von 120.000 Euro mit der Zwecksetzung, aus diesen Mitteln ein Haus zu erwerben, welches nach Möglichkeit vom Betroffenen bewohnt werden sollte, was der Vorsorgebevollmächtigte auch tat. Das Gericht sah die erfolgte Schenkung angesichts der gesundheitlichen Situation des Betroffenen als nicht an dessen Wohl orientierte Entscheidung dar.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 186 17 vom 18.10.2017
Normen: BGB § 1896 Abs. 1a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-83 drtm-bns 2024-03-28