Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kosten der Eheschließung mit Ausländer keine außergewöhnliche Belastung

Auch wenn die Kosten einer Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger die üblichen Hochzeitskosten übersteigen, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.


Genau das versuchte aber die Klägerin in dem zugrunde liegenden Verfahren. Bei ihrer Hochzeit mit einem Kanadier fielen u.a. besondere Verwaltungsgebühren und Kosten für einen Dolmetscher an. Außerdem zahlte sie ihrem Partner die Flugkosten nach Deutschland.

Das Gericht verwies darauf, dass auch die überdurchschnittlichen Kosten einer Hochzeit mit einem Ausländer nicht als außergewöhnliche Belastung gewertet werden können. Zum einen sind Eheschließungen mit ausländischen Staatsangehörigen nicht unüblich und zum anderen würde die Geltendmachung an dem Kriterium der "Zwangsläufigkeit" der Kostenentstehung scheitern. Dieses Kriterium muss als Voraussetzung für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aber erfüllt sein, wohingegen der Entschluss zur Eheschließung aber freiwilliger Natur ist.

Das Gericht merkte weiter an, dass unter außergewöhnlichen Belastungen solche Kosten der Steuerpflichtigen zu verstehen sind, die das maß der durch die überwiegende Zahl der Bürger zu tragenden Aufwendungen übersteigen. Neben Krankheitskosten kommen dabei etwa die Kosten einer Scheidung in Betracht.
 
Finanzgericht Berlin – Brandenburg, Urteil FG B 7 K 7030 11 vom 02.10.2012
Normen: § 33 EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-83 drtm-bns 2024-04-29