Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Benutzung eines Walkie-Talkies während der Fahrt

Die geringen Unterschiede von Mobiltelefon und Walkie-Talkie rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Verbots der StVO.

Demnach handelt es sich bei einem Mobiltelefon und einem Walkie-Talkie um bewegliche Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Tönen und Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied ist hierbei lediglich der fehlende Anschluss eines Walkie-Talkies an ein Mobilfunknetz und die fehlende Notwendigkeit zur Wahl einer bestimmten Nummer.
Dies rechtfertigt nach dem AG Sonthofen jedoch keine unterschiedliche Betrachtung der beiden Geräte hinsichtlich eines zu verhängenden Bußgeldes, wonach ein Walkie-Talkie als Mobilfunkgerät im Sinne der StVO zu behandeln ist.
Hierbei sieht das AG Sonthofen ebenfalls als entscheidend an, dass auch ein Walkie-Talkie zur Benutzung in der Hand gehalten werden muss und nicht weniger Konzentration erfordert, als es die Benutzung eines Mobiltelefons mit sich bringt.
 
Amtsgericht Sonthofen, Urteil AG Sonthofen 144 Js 5270 10 vom 01.09.2010
Normen: StVO § 23 I a; StVG § 24
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-09 wid-89 drtm-bns 2024-05-09