Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Alleinhaftung des Fahrgastes bei einem Sturz in der anfahrenden Straßenbahn

Stürzt ein Fahrgast in einer Straßenbahn, weil der Bodenbelag durch ein Sommergewitter nass war und er sich nicht ausreichend festgehalten hat, so kann das Verschulden des Fahrgastes gegenüber der Betriebsgefahr der Straßenbahn überwiegen.

Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn kann insbesondere zurücktreten, wenn diese technisch auf dem neuesten Stand ist und mit akustischen und optischen Warnsignalen versehen ist, die ein Anfahren ankündigen und zudem eine Thyristor-Steuerung vorhanden ist, welche ein ruckarmes Anfahren ermöglicht.

Demgegenüber hat der Fahrgast die Pflicht, sich mit beiden Händen an den Haltevorrichtungen festzuhalten, insbesondere in den gefährlichen Phasen den Anfahrens und Abbremsens, sowie bei deutlich erkennbar gefährlichen Umständen, wie der Rutschigkeit des Bodenbelages. Ein Festhalten mit einer Hand ist dann nicht ausreichend.
Auch fällt eine Gepäckmitnahme durch den Fahrgast in seinen eigenen Risikobereich, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass Gepäckstücke stets abzustellen sind.

Es gereicht dem Fahrgast auch nicht zum Vorteil, wenn er sich verpflichtet sah, seinen Fahrschein am Fahrscheinautomaten zu entwerten und er sich deshalb keinen ausreichenden Halt verschaffen konnte. Mithin ist es dem Fahrgast zumutbar die Entwertung des Fahrscheins für die Phase des Anfahrens und Abbremsens kurzfristig zurück zu stellen.
 
Landgericht Dresden, Urteil LG Dresden 4 O 3263 09 vom 12.05.2010
Normen: BGB § 254 I; HaftpflG §§ 1, 4
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-12 wid-89 drtm-bns 2024-05-12