Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anahme eines manipulierten Unfalls bei einer ungewöhnlichen Häufung von Beweiszeichen

Für die Annahme eines manipulierten Unfalls ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit notwendig.

Vielmehr reicht eine ungewohnliche Häufung von Indizien für die Annahme eines manipulierten Unfalls aus, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

In dem entschiedenen Fall nimmt das OLG Schleswig eine für manipulierte Unfälle typische Situation und ungewöhnliche Indizienkette mit der Argumentation an, dass es sich bei dem schädigenden Fahrzeug um einen Mietwagen handelt, welcher vollkaskoversichert ist und der Schädiger infolgedessen keinen materiellen Schaden befürchten muss. Zudem begründete der Schädiger die Anmietung des Wagens mit einem spontanen Ausflug mit der Freundin, was das Gericht als unglaubhaft ansieht. Auch sieht das Gericht Indizien für einen manipulierten Unfall in der unglaubhaften Schilderung des Unfallhergangs und der Unfallumstände. Als untypisch sieht das Gericht den Unfall an, weil sich dieser an einer übersichtlichen und grade verlaufenden Straße ereignete, wobei ein nebenan liegender Parkplatz aus unerklärlichen Gründen nicht genutzt wurde. Die Unfallbeteiligten ließen sich nur vage zum Unfallhergang ein und beriefen sich wiederholt auf Erinnerungslücken, wobei die Unfallzeit nicht genau angegeben werden konnte, was das Gericht als zusätzliches Argument für einen manipulierten Unfall sieht. Zudem ereignete sich der Unfall in einer dörflichen Gegend an einem Samstag abend, was das Gericht als typisch für die Vermeidung von Zeugen ansieht. Auch traf das schädigende Fahrzeug das geschädigte Fahrzeug an der linken Seite, was das OLG Schleswig als Indiz zur Ausschaltung einer etwaigen Verletzungsgefahr für den Fahrer ansieht. Hinzu kam, dass das geschädigte Fahrzeug nach dem Unfall schnell verkauft wurde, was das OLG mit der Ermöglichung einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis begründet. Die Begründung des Geschädigten für den schnellen Verkauf des Wagens, welche der Geschädigte damit angab, er wolle keinen Unfallwagen fahren, sieht das Gericht als zweifelhaft an, weil es sich bei dem beschädigten Wagen bereits um einen Unfallwagen handelte und dies dem Halter auch vor dem Kauf bekannt war. Erschwerend sieht das Gericht auch die Tatsache an, dass noch weitere später entstandene Schäden nicht ordnungsgemäß repariert wurden.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG Schleswig 7 U 102 09 vom 24.06.2010
Normen: StVG §§ 7, 18; ZPO § 286; PflVG a. F. § 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-11 wid-89 drtm-bns 2024-05-11