Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Haftung für einen durch ein Fahrzeug verursachten Brandschaden an einem Gebäude

Wird ein Lastkraftwagen zu Instandsetzungs- und Inspektionszwecken in eine Werkstatt gebracht und verursacht er dort einen Brandschaden an einer Werkstatthalle, der auf einen Fehler in der elektrischen Anlage des Lkw zurückzuführen ist, so besteht keine Einstandspflicht des Halters aus Gefährdungshaftung.

Insbesondere ist für eine Gefährdungshaftung erforderlich, dass sich das schadensbringende Ereignis bei dem Betrieb eines Kfz ereignet und sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht und das Schadensereignis durch das Fahrzeug mitgeprägt wird.

Zwar erfordert der Betrieb eines Kfz nicht den Einsatz des Kfz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch ist für eine Zurechnung der Betriebsgefahr zum Kfz erforderlich, dass der Schaden mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Funktion einer Betriebseinrichtung des Kfz zusammenhängt.
Nach dem OLG Düsseldorf fehlt es an einem solchen Zusammenhang bei einer Brandursache, die sich über längere Zeit entwickelt hat, insbesondere bei einer zeitlichen Diskrepanz von fast drei Tagen zwischen Betriebsvorgang und Schadensereignis.

Kommen die Rechtsgüter des Geschädigten nicht im Rahmen eines solchen Verkehrsvorgangs mit dem Kfz in Berührung, entfallen Ansprüche aus Gefährdungshaftung.

Werden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem Kfz durchgeführt, so ist es dem Verantwortungs- und Risikobereich der Werkstattinhabers zuzuordnen, sich um eine gefahrenfreie Auftragserledigung zu kümmern.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 1 U 6 10 vom 14.09.2010
Normen: StVG § 7 I; AKB § 10
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-10 wid-89 drtm-bns 2024-05-10