Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Stationsleiter einer Tankstelle kann als Berechtigter zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses angesehen werden

Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses des Stationsleiters einer Tankstelle ist von der Handlungsvollmacht des Stationsleiters gedeckt .

In dem entschiedenen Fall wurde an einer Tankstelle das Fahrzeug eines Kunden anstatt mit Diesel, mit Super-Benzin betankt, infolgedessen es zu einem Motorschaden kam, nachdem der Kunde 40 km mit dem Kfz zurückgelegt hatte. Nachdem der betreffende Angestellte der Tankstelle den Fehler einräumte, unterzeichnete der Stationsleiter dem Geschädigten gegenüber ein Schuldanerkenntnis, wonach der Geschädigte die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von 10410, 33 Euro verlangen könne.

Das Gericht sieht das deklaratorische Schuldanerkenntnis als wirksam an. Insbesondere mangele es nicht an der Vertretungsmacht des Stationsleiters zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses. Als Stationsleiter hatte der Erklärende zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten Handlungsvollmacht, die zur Abgabe branchentypischer Geschäfte ermächtigte. Zudem wurde der Eindruck vermittelt, Schadensfälle durch Falschbetankungen würden gelegentlich vorkommen und können unproblematisch als Versicherungsfall abgewickelt werden, weshalb der Geschädigte von der Berechtigung des Stationsleiters zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses ausgehen durfte.

Einwendungen gegen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, die schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses vorlagen, können nach Abgabe der Erklärung zum Schuldanerkenntnis nicht mehr vorgebracht werden.

Fällt dem Fahrer des Kfz erst nach einer Fahrtstrecke von 40 km und einem bereits eingetretenen Motorschaden auf, dass das Fahrzeug mit falschem Treibstoff betankt worden ist, kann nach dem OLG Hamm darin kein Mitverschulden gesehen werden. Demnach muss ein Fahrer, der keine Kenntnis von einer Falschbetankung hat, nicht sensibilisiert auf ungewöhnliche Motorgeräusche reagieren und mit einem kapitalen Motorschaden rechnen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 19 U 85 10 vom 22.10.2010
Normen: BGB §§ 164, 177, 184, 254; HGB § 54
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-10 wid-89 drtm-bns 2024-05-10