Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Der Betreiber einer automatischen Autowaschanlage haftet nicht für Schäden an einem Fahrzeug, die infolge einer unsachgemäßen Abstellung des Pkw auf den Führungsschienen der Autowaschanlage entstehen.
Landgericht Krefeld, Urteil vom 30.07.2010
Für die Annahme eines manipulierten Unfalls ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit notwendig.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 24.06.2010
Ein Sachmangel eines Fahrzeugs kann auch dann angenommen werden, wenn der Zahnriemen zum vorzeitigen Verschleiß neigt und es infolgedessen zu einem Motorschaden kommt.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 24.06.2010
Entzündet sich eine am Garagenende abgestellte Isomatte durch einen heißen Auspuff eines Kfz und beschädigt ein Feuerwehrmann bei der anschließenden Löschaktion ein in einer benachbarten Garage abgestelltes Fahrzeug, so ist dieses Schadensereignis noch zum Betrieb eines Kfz zuzurechnen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010
Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt die Ersatzbeschaffung eines höherwertigen Neuwagens eine Ersatzbeschaffung im Sinne der Naturalrestitution dar.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 10.06.2010
Der BGH sieht die Einschaltung eines Winterdienstes als lediglich parallele, sich beziehungslos nebeneinander vollziehenden Tätigkeit an, die den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte nicht genügt und damit auch das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte nicht begründet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2010
Will der Kläger Schmerzensgeldansprüche für leichtgradige Verletzungsfolgen eines Autounfalls geltend machen, für welche sich keine objektivierbaren Befunde erbringen lassen, so kann das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Verletzungen aus der Glaubhaftigleit und Plausibilität des Klägervortrags herleiten.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2010
Stürzt ein Fahrgast in einer Straßenbahn, weil der Bodenbelag durch ein Sommergewitter nass war und er sich nicht ausreichend festgehalten hat, so kann das Verschulden des Fahrgastes gegenüber der Betriebsgefahr der Straßenbahn überwiegen.
Landgericht Dresden, Urteil vom 12.05.2010
Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers nach einem Verkehrsunfall wird regelmäßig als Serviceleistung erbracht und fällt somit nicht unter die erstattungsfähigen Anwaltskosten.
Amtsgericht Schwäbisch Hall, Urteil vom 06.05.2010
Bei der Einholung einer Deckungszusage durch einen Rechtsanwalt bei einem Rechtsschutzversicherer handelt es sich um eine zusätzliche Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und nicht um eine Vorbereitungshandlung, die in Ansehung eines Verfahrens mit abgegolten ist.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 05.05.2010
 
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