Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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BGH zur Bevorteilung eines Schlusserben durch eine Schenkung

Hatte der Erblasser ein berechtigtes Interesse an der Schenkung, kann der Benachteilte die Schenkung nicht herausverlangen.

Kläger und Beklagter des vorliegenden Falls sind Geschwister. Die Eltern setzten sich mit ihrem Ehegattentestament wechselseitig als Erben ein. Ihre zwei Kinder wurde zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod seiner Frau übertrug der Witwer ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf seine Tochter, wobei er sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehielt. Die Tochter verpflichtete sich dafür, ihren Vater Zeit seines Lebens zu pflegen, sofern dies notwendig wird. Der Pflegefall trat nie ein. Nach dem Tod ihres Vaters veräußerte die Tochter das Grundstück für 120.000 Euro. Ihr Bruder verlangte daraufhin die Zahlung von 60.000 Euro wegen einer beeinträchtigenden Schenkung.

Das Landgericht hatte die Tochter dazu verurteilt, ihrem Bruder den Geldbetrag auszuzahlen. Das Berufungsgericht wies die Berufung der beklagten Schwester zurück. Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH betont, dass der vom Vater vorbehaltene Nießbrauch sowie die Pflegeverpflichtung bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung getätigt wurde, berücksichtigt werden muss. Ein Schlusserbe kann eine Schenkung nur herausverlangen, wenn der Erblasser in der Absicht gehandelt hatte, den nicht beschenkten Schlusserben zu benachteiligen. Eine Beeinträchtigungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein berechtigtes Eigeninteresse an der Schenkung hatte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 513 15 vom 28.09.2016
Normen: § 2287 Abs. 1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-85 drtm-bns 2024-04-20