Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Sittenwidrigkeit beim Erbverzicht

Die Aussicht auf einen Sportwagen als Gegenleistung für einen Erbverzicht ist sittenwidrig.

Ein Zahnarzt nahm mit seinem Sohn zwei Tage nach dessen 18. Geburtstag einen Notarztermin wahr, bei dem sie einen „Erb-, Pflichtteils und Pflichteilsergänzungsanspruchsverzicht“ beurkunden ließen. Dieser war im Auftrag des beklagten Vaters vorbereitet worden. Als Gegenleistung für den Verzicht des Sohnes auf die ihm zustehenden Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sollte dieser den Pkw O GT-R 35 Coupé seines Vater erhalten, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass er sein 25. Lebensjahr vollendet sowie sowohl seine Gesellenprüfung als auch seine Meisterprüfung zum Zahntechniker in einem bestimmten Zeitrahmen mit der Note 1 bestanden hat.

Das Oberlandesgericht Hamm kam zu der Überzeugung, dass diese Vereinbarungen sittenwidrig und damit nichtig sind. Die getroffenen Vereinbarungen weisen inhaltlich ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes auf, da sein Vater den Erbverzicht bei Nichteintritt auch nur einer der im Vertrag genannten Bedingungen unentgeltlich erlangen würde. Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingreifen, da sie keine berufliche Umorientierung zulassen.

Die Umstände des Rechtsgeschäfts bestätigen nach der Auffassung der Richter die Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen. Der geschäftsgewandte Zahnarzt habe die jugendliche Unerfahrenheit und Beeinflussbarkeit seines Kindes zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Beklagte habe sich die fast schon fanatische Begeisterung seines Sohnes für den Sportwagen zu Nutze gemacht und ihn bewusst nicht in die Vorbereitung des Notartermins miteinbezogen.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 10 U 36 15 vom 08.11.2016
Normen: §§ 2346, 128 Abs. 1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-85 drtm-bns 2024-03-28