Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Unauffindbarkeit eines Testaments begründet nicht dessen Ungültigkeit.

Es darf keine Aufhebungsabsicht unterstellt werden, nur weil das Testament nicht auffindbar ist.

Die im April 2015 verstorbene Erblasserin hatte mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet. In ihrem letzten gemeinschaftlichen Testament, das sie zusammen mit ihrem 2014 vorverstorbenen Ehemann errichtet hatte, wurde eine gemeinnützige Organisation als Schlusserbe bestimmt. Zudem wurden alle früher errichteten letztwilligen Verfügungen widerrufen. Die Erblasserin hatte - genauso wie ihr Ehemann mit seinem Sohn - mit ihrer Tochter zuvor einen Erbverzichtsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung geschlossen.

Nach dem Tod ihres Mannes errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem sie ihren Enkelsohn als ihren Alleinerben einsetzte. Sie erklärte, dass sie den Teil des gemeinschaftlichen Testaments, in dem die gemeinnützige Organisation als Erbe bestimmt worden war, vollständig aufheben wolle.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die gemeinnützige Organisation die Erteilung eines Alleinerbscheins. Die Organisation ist der Meinung, dass die Erblasserin das gemeinschaftliche Testament nicht widerrufen konnte, weil die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich gewollt gewesen war. Der Enkel der Erblasserin ist dagegen der Auffassung, dass der Widerruf wirksam erfolgt war. Er trug vor, dass er in einem weiteren Testament aus dem Jahr 2011 als Schlusserbe bestimmt worden sei. Das Testament sei von der Erblasserin verfasst und von ihr sowie ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Das Original ist jedoch nicht auffindbar.

Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen. Das Nachlassgericht hatte sich nicht mit der Frage nach der wirksamen Errichtung des Testaments aus dem Jahr 2011 beschäftigt. Das OLG Köln betonte, dass die Unauffindbarkeit eines Testaments nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge haben muss. Grundsätzlich kann eine Kopie des Originals genügen, wenn durch sie nachweislich ist, dass das Testament formgerecht errichtet worden war. In einem erneuten Verfahren wird das Nachlassgericht deshalb zu klären haben, ob das Testament im Original von der Erblasserin und ihrem Ehemann unterzeichnet wurde. Hierfür wird ein Sachverständiger ein graphologisches Gutachten erstellen.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 2 Wx 550 16 vom 02.12.2016
Normen: FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 2255, § 2271 Abs. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21