Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG München zur Testierfähigkeit

Ein Erblasser gilt solange als testierfähig, bis eine Testierunfähigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen wurde.

Grundsätzlich wird jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, als testierfähig angesehen. Als nicht testierfähig gilt nur, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung unfähig ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erkennen und sein Handeln dementsprechend auszurichten. Ein Testament, welches durch eine testierunfähige Person verfasst wird, ist unwirksam.

Im vorliegenden Fall war die Cousine des Erblassers der Meinung, dass dessen Testament unwirksam ist. In diesem hatte der Erblasser das Kunstmuseum Bern als seinen Alleinerben eingesetzt.

Die Beschwerde der Cousine hatte keinen Erfolg. Nach umfangreichen Ermittlungen war der Senat nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments an einem Wahn gelitten hatte. Auch eine Demenz, die seine Testierfähigkeit aufhebt, konnte nicht bewiesen werden. Für eine Verschlechterung des Gedächtnisses des Erblassers gab es zwar Anhaltspunkte. Diese belegen eine Demenz, die zu einer Testierunfähigkeit geführt hat, jedoch nicht eindeutig. Der Senat konnte auch nicht davon überzeugt werden, dass der Willensbildungsprozess des Erblassers vor der Zeit der Testamentserrichtung von physischen oder psychischen Komplikationen beeinflusst worden war. Damit lag auch auch kein nachweisliches Delir des Erblassers vor, das seine Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgehoben haben könnte.

Der Senat betonte zudem, dass für die Einholung eines Obergutachtens keine Veranlassung besteht. Damit ist das Testament des Erblassers für die Erbfolge entscheidend. Die Erbscheinserteilung an das Kunstmuseum erfolgte somit rechtmäßig.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 144 15 vom 15.12.2016
Normen: BGB § 1986, § 2229 Abs. 4; FamFG § 26, § 81, § 84; ZPO § 412
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-85 drtm-bns 2024-04-20