Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

OLG München zur Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren

Es genügt, wenn ein Bestehen des Erbrechts nicht komplett fernliegend erscheint.

Für die in Frage stehende Erbfolge ist möglicherweise das Testament des Erblassers aus dem Jahr 2009 entscheidend, in dem es heißt, dass der Beschwerdeführer eine "Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das lebenslange Wohnrecht gewährleistet". Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Beteiligung an einem Erbscheinserteilungsverfahren zurück. Nach der Meinung des Nachlassgerichts ist der Beschwerdeführer jedoch weder gesetzlicher noch testamentarischer Erbe, sondern lediglich Vermächtnisnehmer. Für einen Vermächtnisnehmer bestehe jedoch kein Anspruch auf Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren. Rechtmäßiger Erbe sei die Stadt München.

Das OLG München kam entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen sei. Es sei nicht von vornherein komplett ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer testamentarischer Erbe geworden ist. Das OLG verweist dafür auf die Rechtsprechung der Obergerichte, nach der sich eine Erbeinsetzung auch in der Zuwendung einer Immobilie zeigen kann. Wer der tatsächliche Erbe geworden ist, wird erst nach förmlicher Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers abschließend entschieden.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 254 16 vom 08.11.2016
Normen: §§ 345, 7 FamFG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21