Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verjährung des Anspruchs auf Wertermittlung

Der Anspruch auf Wertermittlung und der Anspruch auf Auskunft bilden keinen einheitlichen Anspruch.

In einem in einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch ist kein Wertermittlungsanspruch enthalten. Er muss gesondert geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann versäumt, sich innerhalb eines halben Jahres nach dem Tod seines Vaters Kenntnis über seinen Ausschluss von der Erbfolge zu verschaffen. Es lag damit grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs und seines Anspruchs auf Wertermittlung vor, weswegen die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begann. Die im November 2012 erhobene Stufenklage hemmte nicht die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs, da kein ausdrücklicher Antrag auf Wertermittlung gestellt worden war. In dem geltend gemachten Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Wertermittlung nicht enthalten. Der Anspruch auf Wertermittlung ist ein selbstständiger Anspruch und muss gesondert geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Wertermittlung des Pflichtteilsberechtigten ist damit nicht mehr durchsetzbar.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 20 U 3806 16 vom 08.03.2017
Normen: BGB § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 2314 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; ZPO § 254
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-85 drtm-bns 2024-04-19