Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Notar rät zur Beantragung eines nicht erforderlichen Erbscheins

Der Notar darf nur die Gebührenkosten einfordern, die auch bei richtiger Sachbehandlung angefallen wären.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin eine Bekannte, die sich vor ihrem Tode um sie gekümmert hatte, als Alleinerbin eingesetzt. Das Erbe bestand aus zwei Sparguthaben. Nach dem Tod der Erblasserin ließ sich die Erbin von einem Notar beraten. Dieser sagte ihr, dass sie einen Erbschein beantragen müsse. Diesem Rat kam die Alleinerbin auch nach und beantragte einen Erbschein beim Nachlassgericht. Zur Abwicklung der Erbschaft wurde von der Erbin jedoch an keiner Stelle ein Erbschein gefordert.

Das Landgericht Münster kam zu der Überzeugung, dass der Notar den Fall unrichtig behandelt habe. Eine unrichtige Sachbehandlung liege vor, wenn der Notar offensichtlich gegen eindeutige gesetzliche Normen verstößt oder ihm ein anderes deutliches Versehen unterlaufen ist. Im vorliegenden Fall habe der Notar die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Er hätte die Erbin über die Möglichkeit, die Abwicklung des Nachlasses ohne einen Erbschein zu versuchen, aufklären müssen. Um den Willen der Erbin zu ermitteln, hätte er sie fragen können, ob sie das Sparguthaben möglichst schnell benötige, da bei einer Abwicklung ohne Erbschein eventuell Verzögerungen auftreten können. Letztlich hätte der Notar die Entscheidung für oder gegen einen Erbschein der Erbin überlassen müssen. Die Erbin hat daher gegen den Notar einen Schadensersatzanspruch in Höhe der im Erbscheinsverfahren entstandenen Gerichtskosten. Zudem darf der Notar von ihr nur diejenigen Gebühren verlangen, die auch bei zutreffender Sachbehandlung angefallen wären.
 
LG Münster, Urteil LG Muenster 5 OH 42 16 vom 15.05.2017
Normen: GNotKG, 127, 21 Abs. 1 S. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21