Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG München: nicht erfolgte Auslegung eines privatschriftlichen Testaments durch das Nachlassgericht

Die Begründungsintensität im Abhilfeverfahren richtet sich nach dem Einzelfall.

Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin ein privatschriftliches Testament, in dem sie „Besitzanteile des Wohnhauses“, „Besitzanteile an den Waldstücken“ sowie 10.000 Euro bestimmten Personen zuwendete. Ob die Erblasserin diese Personen als Erben einsetzen oder lediglich Vermächtnisse anordnen wollte, geht aus dem Wortlaut des Testaments nicht eindeutig hervor. Das Nachlassgericht ging jedoch ohne weiteres davon aus, dass die im Testament bedachten Personen an Hand der Werte der jeweils zugewendeten Vermögensgruppen als Erben eingesetzt wurden. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte eine Beteiligte Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift erklärte sie, dass die „Erbengemeinschaft nur bezüglich des restlichen Geldvermögens“ bestehen würde. Jedoch setzte sich das Nachlassgericht auch im Abhilfeverfahren nicht mit der Frage auseinander, ob die Erblasserin mit ihren Zuwendungen Vermächtnisse anordnen wollte und entschied sich dazu, der Beschwerde der Verfahrensbeteiligten nicht abzuhelfen.

Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts unzureichend begründet wurde. Die Begründungsintensität im Abhilfeverfahren ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das Nachlassgericht muss in seiner Begründung stets auf neue Gesichtspunkte aus der Beschwerdeschrift eingehen. Das Nachlassgericht hätte sich im vorliegenden Fall demnach in seiner Entscheidungsbegründung mit der Frage beschäftigen müssen, ob mit der Zuwendung der Vermögensgruppen überhaupt eine Erbbeinsetzung erfolgt war. Da das Nachlassgericht dies versäumt hatte, hob das OLG München die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts daher auf. Das Nachlassgericht muss sich mit dem Fall in einem erneuten Abhilfeverfahren noch einmal auseinandersetzen.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 229 16 vom 13.07.2017
Normen: BGB § 2087 Abs. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21