Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kann das Grundbuchamt vom Erben einen Erbschein verlangen, wenn die Erbfolge in einem notariellen Erbvertrag geregelt wurde?

Auch wenn nach Errichtung des notariellen Erbvertrages weitere privatschriftliche Testamente errichtet werden, darf das Grundbuchamt nicht ohne weiteres das Vorlegen eines Erbscheins verlangen.

Im vorliegenden Fall haben der Erblasser und sein Sohn im Jahr 2011 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Später errichtete der Erblasser noch mehrere weitere privatschriftliche Testamente. Das Grundbuchamt sah die Erbfolge nach dem Tod des Erblassers daher nicht als eindeutig an und forderte vom Sohn einen kostenpflichtigen Erbschein.

Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass der Kläger keinen Erbschein vorlegen muss. In den weiteren privatschriftlichen Testamenten setzte der Erblasser schließlich ebenfalls seinen Sohn als Alleinerben ein. In zwei nachträglichen Testamenten ordnete er zwar entgegen des Erbvertrags eine Testamentsvollstreckung an, diese ist aber gemäß § 2289 BGB unwirksam, da sie die Rechtsposition des Vertragserben beeinträchtigt.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 262 17 vom 18.09.2017
Normen: RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1, § 19, § 22 Abs. 1 S. 1, § 29, § 35 Abs. 1 S. 1 u. 2, § 52, § 71 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 1, § 894, § 1922 Abs. 1, § 1939, § 2147, § 2174, § 2231 N
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21