Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Treuwidriger Vertragserbe

Die Zahlungseinstellung einer Leibrente kann rechtsmissbräuchlich sein.

Im vorliegenden Fall war der Sohn des Erblassers in einem Erbvertrag von 1971 als Alleinerbe eingesetzt worden. Einige Jahre später verpflichtete sich der Erblasser in einem zweiten Erbvertrag, seiner zweiten Ehefrau eine lebenslange Leibrente zu zahlen. Nach dem Tod des Vaters 1998 übernahm der Sohn des Erblassers die Zahlung der Leibrente im Vertrauen auf die Gültigkeit des zweiten Erbvertrags. Dieses Vertrauen zeigte sich auch in einem Brief an die Witwe aus dem Jahr 2005, in dem der Sohn erklärte, dass er sich für die Versorgungssicherheit seiner Stiefmutter verbürge. 2015 stellte der Sohn dann plötzlich jegliche Zahlung an die zweite Ehefrau seines Vaters ein.

Das OLG Düsseldorf kam zu der Entscheidung, dass die Einstellung der Zahlung nach 15 Jahren rechtsmissbräuchlich und treuwidrig sei. Das Vermächtnis zugunsten der Stiefmutter aus dem zweiten Erbvertrag beeinträchtige ihn zwar in seinen Rechten aus dem ersten Erbvertrag, weswegen es grundsätzlich als unwirksam zu erachten sei. Dennoch dürfe sich der Alleinerbe nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht auf die Beeinträchtigung seines Erbrechts berufen. Durch die Zahlung der Leibrente über 15 Jahre habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Aufgrund seines widersprüchlichen Verhaltens steht seinem Recht der Arglisteinwand entgegen.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 7 U 12 16 vom 21.04.2017
Normen: BGB §§ 242, 2147, 2287, 2289 Abs. 1 S. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21