Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Müssen die Erben die ihrer Mutter zu Unrecht gezahlte Rente zurückzahlen?

Im vorliegenden Fall zahlte die Rentenversicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers weiterhin drei Jahre seine Altersrente auf das gemeinsame Konto des Verstorbenen und seiner Ehefrau.

Als die Versicherung von den zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen erfuhr, forderte sie die Summe in Höhe von ca. 32.000 Euro von der Ehefrau zurück. Diese hatte die Rente jedoch für ihre Lebensführung verbraucht, so dass sie gegen den Versicherungsbescheid Widerspruch einlegte. Nachdem die Witwe kurz darauf selbst verstarb, erhoben die erbenden Söhne gegen den Rückzahlungsbescheid Klage zum Sozialgericht und trugen vor, dass ihre Mutter die Versicherung über den Tod ihres Mannes in Kenntnis gesetzt und Witwenrente beantragt hätte.

Das Sozialgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht darauf ankomme, ob die Erblasserin gutgläubig gewesen sei, da sie zweifelsfrei zu Unrecht die Altersrente ihres verstorbenen Mannes bezogen hätte. Die hiergegen gerichtete Berufung der Erben wies das Landessozialgericht ab. Die Klage sei entweder unzulässig oder unbegründet, da nur der gegen die Mutter gerichtete Rückzahlungsbescheid Gegenstand des Rechtsstreits ist. Ob die Erben die zu Unrecht gezahlte Rente zurückzahlen müssen, wird in einem eigenen Rechtsstreit hinsichtlich der an die Erben gerichteten Rückzahlungsbescheide in Höhe von jeweils ca. 16.000 Euro entschieden, gegen den die Kinder der Erblasserin ebenfalls Widerspruch eingelegt haben.
 
LSG Baden-Württemberg, Urteil LSG Baden Wuerttemberg L 10 R 1734 17 vom 21.09.2017
Normen: § 118 Abs. 4 S. 1 SGB V
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21