Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nachweis über die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden? Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihr Testament unter der Bedingung errichtet, dass die Brüder der eingesetzten Erbin ihre Nacherben werden sollen, wenn sie einen zum Nachlass gehörenden Grundbesitz innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall veräußern sollte.

Diese bedingt angeordnete Nacherbfolge sollte allerdings entfallen, wenn die Brüder ihren Pflichtteil geltend machen. Nachdem die Erbin den Grundbesitz 20 Jahre nach Eintritt des Erbfalls immer noch nicht veräußert hatte, beantragte sie beim Grundbuchamt die Löschung des Nacherbenvermerks aus dem Grundbuch. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, da nicht belegt sei, dass bis zum Ablauf der Frist keine Auflassung der Erbin beurkundet worden war.

Die Erbin legte dem Grundbuchamt daraufhin eine beglaubigte Abschrift einer Klage eines ihrer Brüder und eines daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteils vor, um nachzuweisen, dass dieser seinen Pflichtteil geltend gemacht hatte. Nachdem sich das Grundbuchamt weiterhin weigerte, legte die Erbin Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein. Dieses betonte, dass eine solche Testamentsklausel, wonach die Nacherbschaft bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs entfallen solle, grundsätzlich auslegungsbedürftig sei. In dieser Angelegenheit reiche jedoch bereits ein solcher Nachweis der Geltendmachung aus, zumal der Bruder der Erbin bereits im Vorverfahren erklärt hatte, dass er auf sein Nacherbenrecht verzichte. Der Nacherbenvermerk im Verhältnis zum Bruder muss also aus dem Grundbuch gelöscht werden.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 385 17 vom 23.05.2018
Normen: GBO § 22, § 29 Abs. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-85 drtm-bns 2024-04-19