Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wie wirkt sich eine Scheidung auf die Wirksamkeit des Ehegattentestaments aus?

Grundsätzlich wird ein gemeinschaftliches Testament durch die Scheidung unwirksam.

Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen oder der Erblasser die Scheidung beantragt bzw. einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst, indem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Nach ihrer Trennung verfasste der Mann ein privatschriftliches Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter als alleinige Erbin einsetzt. Dem Scheidungsantrag seiner Frau stimmte er zu. Die beiden einigten sich jedoch darauf, zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen, um die Ehe eventuell zu retten. Nachdem der Ehemann kurz darauf verstarb, entbrannte zwischen der Tochter und der Ehefrau ein Streit um die Frage, wer nun die Alleinerbin ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg kam zu der Überzeugung, dass die Tochter die alleinige Erbin geworden ist. Das Mediationsverfahren ändere nichts an der vorherigen Zustimmung zum Scheidungsantrag. Zudem gelte die Ehe gesetzlich als gescheitert, da das Ehepaar zum Todeszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre getrennt war.
 
OLG Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 3 W 71 18 vom 26.09.2018
Normen: §§ 2268, 2077 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21