Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Streit um ein Wiesengrundstück

Ein Vertragserbe hat gegen seinen bevorzugten Bruder einen Herausgabeanspruch.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar einen gemeinsamen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Ehepartner wechselseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Desweiteren verfügten sie wie folgt: "Nach dem Tode des Längstlebenden soll unser Sohn 1 das (Grundstück +) Haus O-Straße 177 erhalten. Das weitere Vermögen soll unter den (weiteren) drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden."

Das Ehepaar war Eigentümer eines grundbuchmäßig in zwei Hälften geteilten Grundstücks, wobei sich auf dem einen Teil das Wohnhaus der Eltern und auf dem anderen lediglich Wiese befand. Mit einem notariellen Vertrag übertrugen sie das Hausgrundstück an dem im Erbvertrag genannten Sohn, der im Gegenzug seinen Verzicht auf den Pflichtteil erklärte. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater mit notariellem Vertrag auch den zweiten Teil des Grundstücks an seinen Sohn. Der Vater versicherte zudem an Eides statt, dass dies auch dem ursprünglichen Willen von ihm und seiner Frau entsprach.

Nach dem Tod des Vaters forderte der Bruder des bevorzugten Sohnes von ihm die Herausgabe des Wiesengrundstücks. Auch das Oberlandesgericht Hamm legte den Erbvertrag dahingehend aus, dass die Eltern ihrem Sohn lediglich das Hausgrundstück vermachen wollten, als sie den Erbvertrag geschlossen hatten. Dies lasse sich Aussagen von Familienmitgliedern und Dritten entnehmen.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 10 U 1 17 vom 14.09.2017
Normen: BGB §§ 420, 531 Abs. 2, 741, 812, 2287 Abs. 1, 2365
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-29 wid-85 drtm-bns 2024-03-29