Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Enterbung des Schlusserben?

Das Kammergericht verneint Bindungswirkung.

Das Kammergericht hat klar gestellt, dass nicht jedes Ehegattentestament bindend ist. Ein gemeinschaftliches Testament kann viel mehr nur dann eine Bindungswirkung entfalten, wenn wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB getroffen wurden, denn grundsätzlich sind Testamente frei widerruflich.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet, indem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten sollten beide Kinder der Ehefrau aus erster Ehe als Schlusserben fungieren. Nachdem ihr Ehemann bereits verstorben war, errichtete seine Ehefrau ein Einzeltestament, indem sie ihren Sohn als alleinigen Erben einsetzte. Nach dem Tod der Ehefrau war daher fraglich, ob sie ihre Tochter durch das Einzeltestament wirksam enterben konnte.

Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass die Verfügungen der Eheleute nicht wechselbezüglich waren. Zum einen enthielt das gemeinschaftliche Testament keine ausdrückliche Anordnung der Wechselbezüglichkeit. Zum anderen argumentierte das Berliner Gericht, dass der vorverstorbene Ehemann seine Ehefrau unabhängig von der Benennung der Schlusserben als Alleinerbin eingesetzt hätte. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sei es ihm nicht wichtig gewesen, ob die Kinder seiner Ehefrau Schlusserben werden oder nicht.
 
KG, Urteil KG 6 W 35 18 vom 10.07.2018
Normen: § 2270 Abs 1 BGB, § 2271 Abs 2 S 1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-16 wid-85 drtm-bns 2024-04-16