Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Frankfurt zur Verknüpfung von Erbenstellung und Besuchspflicht

OLG Frankfurt am Main bejaht Sittenwidrigkeit.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile nicht als Druckmittel gegen die möglichen Erben einsetzen dürfen, um Besuche zu erzwingen. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Enkel unter einer aufschiebenden Bedingung als Erben eingesetzt. Sie sollten nur Erben werden, wenn sie ihren Großvater mindestens sechs Mal im Jahr besuchen. Diese "Besuchspflicht" hielten die potentiellen Erben jedoch nicht ein. Nach Eintritt des Erbfalls war daher fraglich, ob die Enkel Miterben geworden sind.

Das OLG kam zu der Überzeugung, dass die Besuchsbedingung sittenwidrig und daher nichtig sei, da sie die Enkel unzumutbar unter Druck setze, diese zwingend zu erfüllen, um die im oberen fünfstelligen Bereich liegenden Erbanteile zu erlangen. Da davon auszugehen sei, dass der Erblasser seine Enkel auch ohne die Bedingung als Erben eingesetzt hätte, sind diese auch ohne Erfüllung der Besuchsbedingung Erben geworden.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 20 W 98 18 vom 05.02.2019
Normen: § 134 BGB, § 138 BGB, § 2074 BGB, § 2084 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-85 drtm-bns 2024-12-21