Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem lange erwarteten Beschluss erklärt, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die so lange erwartete Antwort auf die Frage gegeben, ob die Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist: Ja, sie ist es, lautete am 31. Januar 2007 nach fünfjähriger Bedenkzeit schließlich die schriftliche Entscheidung. Zur Begründung gaben die Richter an, dass im derzeitigen System gravierende Brüche und Mängel vorhanden sind: Bei bebauten Grundstücken führt das starre und komplexe Bewertungssystem dazu, dass manche Immobilien mit nur 20 %, andere mit mehr als 100 % ihres Verkehrswerts angesetzt werden. Beim Betriebsvermögen sieht es ähnlich aus: Große, ertragsstarke Betriebe können sich mithilfe von Abschreibungen und der Bildung stiller Reserven arm rechnen. Das jetzige Bewertungsverfahren führt zu willkürlichen Ergebnissen und verletzt damit den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Argumentation der Verfassungsrichter lautet: Das Erbschaftsteuergesetz legt für jede steuerpflichtige Vermögensübertragung einen Steuertarif fest. Um über diesen Tarif zu einem Steuerbetrag zu gelangen, muss der Erwerb einem Geldbetrag entsprechen. Für Immobilien, Betriebsvermögen und andere unbare Vermögensmasse braucht man daher eine Bewertungsmethode, die zu einer Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld führt.

In der Wahl der Wertermittlungsmethode ist der Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden müssen aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Indem der Gesetzgeber schon bei der Bewertung auf andere und für unterschiedliche Vermögensgegenstände verschiedene Bewertungsmaßstäbe abstellt, löst er sich von seiner Belastungsgrundentscheidung und legt damit strukturell Brüche und Wertungswidersprüche des gesamten Regelungssystems an. Beispiele:

Betriebe werden anhand des Steuerbilanzwerts bewertet, was bereits strukturell die Annäherung an den gemeinen Wert verhindert. Für die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter gilt der Steuerbilanzwert. Dieser stimmt aber nur in Ausnahmefällen mit dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts (Teilwert) überein. So entstehen durch bilanzpolitische Maßnahmen wie die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofort- und Sonderabschreibungen oder durch spätere Wertsteigerungen stille Reserven, die bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. Immaterielle Wirtschaftsgüter bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage ist also davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Erblasser oder Schenker bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen hat.

Auch beim Grundvermögen genügt die Bewertung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Bei bebauten Grundstücken wird beispielsweise durch das vorgeschriebene vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung eine Bewertung mit durchschnittlich ca. 50 % des gemeinen Werts erreichen und durch diese niedrige Erbschaftsbesteuerung Investitionsanreize für Grundvermögen schaffen sowie die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen. Dieser Versuch einer steuerlichen Lenkung auf der Bewertungsebene steht aber im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich ebenfalls nach seinem Ertragswert.

Neben diesen Beispielen hat das Bundesverfassungsgericht auch die Bewertung von unbebauten Grundstücken, erbbaurechtsbelasteten Grundstücken und die Bewertung von Kapitalgesellschaften kritisiert.

Was bedeutet das Urteil nun für Sie? Zunächst ist der Gesetzgeber durch das Urteil verpflichtet worden, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Es besteht also kein Anlass zu überstürzten und unüberlegten Vermögensübertragungen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erbschaftsteuer für Immobilien massiv erhöht wird, denn die höhere Bewertung muss nicht automatisch zu einer höheren Besteuerung führen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber sehr viel Spielraum gelassen, die Erben an anderer Stelle zu entlasten: "Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. Schließlich kann der Gesetzgeber auch mittels Differenzierungen beim Steuersatz eine steuerliche Lenkung verfolgen." Der Gesetzgeber kann also durchaus auch weiterhin den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigen.

Dass dies auch durchaus geplant ist, lässt die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zu dem Urteil vermuten: "Die Bundesregierung begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie schafft Rechtssicherheit insbesondere dahingehend, dass auch künftig Differenzierungen, zum Beispiel bei den Steuersätzen, möglich bleiben, sie aber nicht mehr in Bewertungsvorschriften versteckt werden dürfen."

Wie sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die anstehende Reform der Unternehmensnachfolge auswirken wird, bleibt noch abzuwarten. Zum einen gibt es Stimmen, die bezweifeln, dass der bisherige Entwurf den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Andere vertreten die Auffassung, dass die Bundesregierung mit der Möglichkeit der Steuerstundung und des Steuererlasses einen Entwurf vorgelegt habe, der mit der jetzt vorliegenden Entscheidung grundsätzlich vereinbar sei, weil die Steuerverschonung nicht auf der bewertungsrechtlichen Ebene stattfindet.

 
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