Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verlagerung von Mieteinkünften auf einen Miterben

Eine Erbengemeinschaft kann zur Steuerersparnis ihre Miteinkünfte auf einen einzelnen Miterben verlagern.

Als Miteigentümer einer vermieteten Immobilie können Sie sich mit den anderen Eigentümern darauf einigen, dass steuerlich nur einer Vermieter sein soll. Dadurch werden Gewinne und Verluste ausschließlich bei dieser Person erfasst. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Möglichkeit auch den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft offen steht.

Beispiel: Sie erben zusammen mit Ihren drei Geschwistern ein vollständig vermietetes 5-Familien-Haus. Ihre Geschwister und Sie bilden nun eine Erbengemeinschaft, sodass grundsätzlich die Erbengemeinschaft Vermieter wird. Sie haben nun die Möglichkeit, sich mit Ihren Geschwistern abzusprechen, dass nur Sie alleine steuerlich Vermieter sind.

Diese Gestaltung ist in zwei Konstellationen sinnvoll:

Wenn die Vermietung positive Einkünfte abwirft und zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Progressionsunterschiede bestehen oder Grundfreibeträge nicht genutzt werden; bei dieser Konstellation führt die Verlagerung der Mieteinkünfte dazu, dass Ihre Gewinne geringer besteuert werden.

Wenn die Vermietung zu Verlusten führt, und eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft andere steuerpflichtige Einkünfte verrechnen möchte.

Sie erreichen die Verlagerung dadurch, dass Sie eine schriftliche - im günstigsten Fall notariell beurkundete - Vereinbarung treffen, die das Verwaltungs- und Fruchtziehungsrecht auf einen Miterben festschreibt. Die anderen Miterben müssen auf ihre Rechte und Pflichten verzichten bzw. aus diesen entlassen werden. Schließlich müssen Sie die praktische Abwicklung entsprechend dieser Vereinbarung umstellen. Das heißt, dass

die Mietverträge geändert werden müssen,

der alleinige Vermieter alle Mieten erhält,

der alleinige Vermieter alle anfallenden Kosten trägt,

sämtlicher Zahlungsverkehr über sein Konto abgewickelt wird, und

die Vermietung - wie üblich - mit Überschusserzielungsabsicht erfolgt.

Selbstverständlich bedeutet die "offizielle" Verlagerung der steuerlichen Vermieterfunktion nicht, dass Sie im Innenverhältnis gegenüber dem Vermieter vollkommen leer ausgehen. Sie können einen Ausgleich der Steuervorteile vereinbaren, der sogar steuerfrei gewährt wird.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-85 drtm-bns 2024-12-22