Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Erbschaftsteuer bei Insolvenz eines ererbten Betriebs

Ging ein Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall in die Insolvenz, führte dies nach der bisherigen Rechtsprechung dazu, dass die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer rückwirkend entfielen. Diesen Grundsatz stellt der Bundesfinanzhof nun in F

Der Erbe von Betriebsvermögen erhält bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer erhebliche Vergünstigungen:

Der Steuerwert berechnet sich nach dem Einheitswert des Betriebsvermögens, Berechnungsgrundlage sind die Steuerbilanzwerte. Stille Reserven werden also nicht aufgedeckt.

Der Erbe erhält einen Freibetrag, bis zu dem das ererbte Betriebsvermögen überhaupt nicht besteuert wird. Bis zum 31. Dezember 2003 lag dieser Freibetrag bei 256.000 Euro, zum 1. Januar 2004 wurde er auf 225.000 Euro abgesenkt.

Für den Teil des Betriebsvermögens, der den Freibetrag übersteigt, erfolgt ein Bewertungsabschlag. Dieser wurde bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 40 % gewährt, seit dem 1. Januar 2004 liegt er bei 35 %.

Und schließlich findet für Betriebsvermögen immer die Besteuerung nach der Steuerklasse I statt.

Diese Vergünstigungen haben den Zweck, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes nicht durch zu hohe Erbschaftsteuerzahlungen zu gefährden. Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist allerdings, dass der Erbe den Betrieb fünf Jahre lang nicht veräußern darf. Wird das Betriebsvermögen doch innerhalb der 5-Jahres-Frist verkauft oder der Betrieb aufgegeben, so entfallen die Vergünstigungen rückwirkend.

Allerdings fallen die Vergünstigungen nicht nur beim freiwilligen Verkauf oder der Aufgabe weg, sondern auch bei erzwungenen Verkäufen und Aufgaben und nach bisheriger Rechtsprechung sogar bei der Insolvenz. Gerade bei einer Insolvenz wird der Wegfall als ungerecht empfunden - der Erbe verliert nicht nur das ererbte Betriebsvermögen, sondern muss auch noch nachträglich Steuern auf etwas entrichten, über das er gar nicht mehr verfügen kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich nun dieser Problematik angenommen und eine vorsichtige Wende eingeleitet: Seiner Auffassung nach ist die durch den Insolvenzverwalter erzwungene Aufgabe des Betriebs nicht gleichzusetzen mit der direkten Aufgabe oder dem Verkauf durch den Erben. Daher haben die Richter in einem konkreten Fall die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides ausgesetzt. Die genauen Kriterien müssen aber noch in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Für die Erben lässt diese Entscheidung hoffen!

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-85 drtm-bns 2024-12-22