Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament ist besonders bei größeren Vermögen nachteilig, weil das Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, die Nachteile zu umgehen.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, und ein Dritter, in der Regel die Kinder, Schlusserbe des überlebenden Ehegatten wird. Dies ist bei großen Vermögen jedoch sehr nachteilig, da bei dieser Vorgehensweise für das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten zweimal Erbschaftsteuer anfällt: Zunächst beim Übergang auf den überlebenden Ehegatten, später nochmals beim Übergang auf die Kinder. Es gibt folgende Möglichkeiten, die Nachteile des Berliner Testaments zu umgehen:

Als Vorteil erweist es sich, bereits beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten Teile des Vermögens auf die Kinder zu übertragen. Damit wird für diese Vermögensteile nur einmal Erbschaftsteuer fällig. Ebenfalls vorteilhaft ist bei dieser Praxis, dass der Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 DM zweimal, sowohl beim ersten, als auch beim zweiten Erbfall, in Anspruch genommen werden kann.

Wird Vermögen vorzeitig übertragen, so kann dabei gleichzeitig ein Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt und Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dadurch erhält das Kind zunächst nur die Vermögenssubstanz. Durch den Nießbrauch verbleibt dem überlebenden Ehegatten die Nutzung des Nachlasses, durch die Testamentsvollstreckung das alleinige Recht zur Verfügung über die Nachlassgegenstände.

Vorteilhaft ist es auch, wenn die Kinder nach dem Tode des zuerst verstorbenen Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil gegen den Erben geltend machen. Der Pflichtteilserwerb unterliegt erst der Erbschaftsteuer, wenn er geltend gemacht wird. Somit liegt es in der Hand des Pflichtteilsberechtigen, die Steuerpflicht dann eintreten zu lassen, wenn es ihm passt.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-04-27 wid-85 drtm-bns 2024-04-27