Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Scheidung: Finanzgericht stellt sich gegen Nichtanwendungserlass

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts in Düsseldorf können sämtliche im Zusammenhang mit der Scheidung entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend gemacht werden.


Mit seinem begünstigenden Urteil zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten eines Zivilverfahrens hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2011 das Bundesfinanzministerium auf den Plan gerufen. Dieses erließ zeitnah einen Nichtanwendungserlass. In diesem wies es die Finanzämter an, dass Urteil über den einzelnen entschiedenen Fall hinaus nicht zu berücksichtigen. Als Folge daraus lassen die Finanzämter, wie schon bisher, bei entsprechenden Gerichtskosten nur eine Teilberücksichtigung zu.

Das Finanzgericht hat entgegen diesem Nichtanwendungserlass entschieden, dass sämtliche Aufwendungen für Gerichts- und Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit einer Scheidung steuerlich abzugsfähig sind. Als dem zugehörig wertete das Gericht neben den eigentlichen Scheidungskosten auch Aufwendungen, welche für die Klärung des Zugewinnausgleichs, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt geleistet werden müssen.

Begründend führte das Gericht aus, dass die Ehescheidung nur durch das Gericht und Mithilfe von Rechtsanwälten vollzogen werden kann. Selbige Kosten fallen zwangsläufig an. Unerheblich ist dabei, dass für manche der benannten Fragen ein Urteil gefällt werden muss, wohingegen andere Fragen auch aussergerichtlich geklärt werden können.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 10 K 3092 12 E vom 19.02.2013
Normen: §§ 33 I, II EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-83 drtm-bns 2024-11-25