Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Abänderung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

Sofern das Kindeswohl es gebietet, kann ein deutsches Gericht eine ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht in Hamm im Rahmen eines Verfahrens, innerhalb dessen es um eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts in Gelsenkirchen-Buer im Rahmen des folgenden Sachverhalts ging:

Durch ein rumänisches Gericht war der Mutter mit Zustimmung des Vaters das Recht zur ,,Großerziehung und Belehrung'' des Kindes zugesprochen worden, wobei die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt blieben. Seit 2005 lebten Mutter und Sohn in Deutschland. In der Folge von Erziehungsschwierigkeiten nahm das Jugendamt den Jungen in seine Obhut und überstellte es in der Folge einem Kinderheim. Das Familiengericht entzog dem Vater vollständig und der Mutter teilweise das Sorgerecht, weshalb sich die Mutter erfolglos an das OLG wandte.

Demzufolge ergibt sich die Zuständigkeit des deutschen Gerichts aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland. Auch ist das Gericht berechtigt, eine grundsätzlich anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts abzuändern, wenn eine solche Entscheidung aus triftigen, das Kindeswohl betreffenden Gründen geboten ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt war aufgrund der gerichtlichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einem Verbleib des Jungen im Haushalt der Mutter gefährdet ist, weshalb die Abänderung der rumänischen Gerichtsentscheidung rechtmäßig war.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 3 UF 109 13 vom 15.09.2014
Normen: §§ 65 IV, 99 I S.1 Nr.2 FamFG, Art. 21 EGBGB, §§ 1666, 1666a, 1696 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-83 drtm-bns 2024-05-04