Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsprozesses sind weiterhin steuerlich abzugsfähig, wohingegen Kosten einer geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung nicht berücksichtigt werden.


Zu diesem Urteil gelangte das Finanzgericht Münster im Rahmen eines Verfahrens, bei welchem die Klägerin mit dem Finanzamt darüber stritt, welche Kosten ihrer Scheidung steuerlich abzugsfähig sind. Im Vorfeld ihrer Scheidung hatte sie mit ihrem Ehemann beim Notar eine Vereinbarung getroffen, nach welcher sie sich zum Erwerb des Miteigentumsanteils ihres Mannes am gemeinsamen Grundstück und zur Zahlung einer Summe zur Abgeltung aller Ansprüche verpflichtet hatte. Die Kosten des Scheidungsprozesses und auch die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung wollte sie im Rahmen ihrer Steuererklärung berücksichtigt wissen, wohingegen das Finanzamt hierfür keinen Grund sah. Vor Gericht erzielte die Frau nur einen Teilerfolg:

Demzufolge ist eine steuerliche Berücksichtigung nur für die Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung möglich. Denn die Ehe kann nur durch ein gerichtliches Verfahren aufgelöst werden, weshalb die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten auch zwangsläufig entstehen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass eine gesetzliche Neuregelung eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten nur noch vorsieht, wenn der Steuerpflichtige ohne das gerichtliche Verfahren Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren. Dieser Begriff der Existenzgrundlage erfasst neben dem wirtschaftlichen Aspekt aber auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und die gesellschaftliche Stellung. Dazu ist auch die Option zu zählen, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können, weshalb die Prozesskosten weiter abzugsfähig sind.

Anders verhält es sich jedoch mit den Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung. Denn diese sind der Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden, da die Klägerin die Vereinbarung freiwillig schloss. Insbesondere erhielt sie für die an ihren Mann geleisteten Zahlungen einen Gegenwert in Form des Alleineigentums an dem Grundstück und die Freistellung von allen weiteren Ansprüchen.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 4 K 1829 14 vom 21.11.2014
Normen: § 33 II S.4 EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-18 wid-83 drtm-bns 2024-04-18