Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schadensersatz wegen fehlenden Kita-Plätzen

Da die Stadt Leipzig keine ausreichende Anzahl an Kita-Plätzen zur Verfügung stellen konnte, wurde sie nun zu einer Zahlung von rund 15.

000 Euro an drei klagende Familien verurteilt.

Die bundesweite Signalwirkung des Urteils, mit welchem das Gericht die teuren Konsequenzen aufzeigte, die eine zu langsame Errichtung von ausreichenden Kita-Plätzen haben kann, steht außer Frage. Denn seit dem 01.08.2013 besteht ein bundesweiter Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Kinder unter drei Jahren. Trotz einer entsprechenden Bedarfsanmeldung konnte die Stadt den Klägern keinen Kita-Platz zuweisen, wobei das Gericht in seiner Urteilsbegründung darauf hinwies, dass auch Plätze für einen unvorhergesehenen Bedarf existieren müssen. Auch ließ das Gericht es nicht gelten, dass sich die Schaffung einer entsprechend hohen Anzahl an Plätzen aufgrund von planerischen und baulichen Aspekten verzögerte. Durch die gesetzliche Regelung ist die Kommune dazu verpflichtet, Kindererziehung und berufliche Karriere der Eltern zu fördern, weshalb den Eltern aufgrund des Mangels an Plätzen und dem daraus resultierenden Verdienstausfall ein Schadensersatz in Höhe der geforderten Summe zuzüglich Zinsen zu zahlen war.
 
Landgericht Leipzig, Urteil LG L 7 O 1455 14 vom 02.02.2015
Normen: § 24 II SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21