Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Ausschluss des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Unterhaltszahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

Die Eltern haften auf den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.


Zahlt ein Elternteil aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs an das gemeinsame Kind Unterhalt, so hat die Zahlung aufgrund eines Titels nicht automatisch zu bedeuten, dass dadurch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf - teilweise - Erstattung des an das gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts ausgeschlossen wird.

Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch kann ein Elternteil, der für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes alleine oder weit überwiegend alleine aufgekommen ist, gegen den anderen Elternteil vorgehen und Ersatz des zu viel geleisteten Unterhalts verlangen. Dem Kind soll es nämlich nicht zum Nachteil gereichen, dass sich die Eltern über ihre jeweilige Haftungsquote im Hinblick auf den Kindesunterhalt streiten, sodass der KIndesunterhalt zunächst einmal von dem leistungsfähigsten Elternteil eingefordert werden kann, der sich dann im Innenverhältnis mit dem anderen zahlungsunwilligen Elternteil auseinandersetzen muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 116 16 vom 08.02.2017
Normen: BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 239
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24