Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Studenten müssen bei Anspruch BaföG-Leistungen in Anspruch nehmen

Einem Studenten, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat, ist es zuzumuten, diese Leistungen auch wahrzunehmen und sich nicht nur ausschließlich auf eine Unterhaltspflicht der Eltern zu berufen.

Dies gilt auch, wenn der Student die Ausbildungsförderungsleistungen lediglich als Darlehen erhält und diese nach Beendigung der Studienzeit und bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zurückzahlen muss.

Ist der Student dem Grunde nach im Hinblick auf Ausbildungsförderungsleistungen bezugsberechtigt, so wird ihm der dem Grunde nach zustehende Betrag als fiktives Einkommen angerechnet, wenn er die staatlichen Leistungen nicht rechtzeitig beantragt.

Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist eine Antragstellung zumutbar und erforderlich.

BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen zu behandeln, soweit sie nicht als Vorausleistungen gewährt werden und die Gefahr besteht, dass das Amt diese im Nachhinein zurückfordern kann.

Werden Berufsausbildungsförderungsleistungen zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt, sind sie in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Dies gilt insbesondere wegen der günstigen Darlehensbedingungen, die die Inanspruchnahme von BAföG einem Studenten ohne Weiteres zumutbar machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Eltern das Kind in der Regel bereits über die übliche Ausbildungszeit hinaus bis zur Erlangung der Hochschulreife unterhalten haben und ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sind. Insoweit ist das Interesse der Unterhaltsverpflichteten an einer Ausweitung der eigenen Lebensstellung zu berücksichtigen.
 
Oberlandesgericht Schleswih-Holstein, Urteil OLG SH 15 UF 75 05 vom 24.08.2005
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-06 wid-83 drtm-bns 2024-05-06