Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Kindergeldberechtigung bei Beschäftigung des anderen Elternteils im Ausland

Ein Elternteil hat keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er Arbeitslosengeld II bezieht und der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort auch Kindergeld bezieht.

Entscheidungen ausländischer Behörden haben im Hinblick auf den Kindergeldanspruch für die Familienkassen Bindungswirkung, wenn es darum geht, ob im Ausland eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung bereits gezahlt wird.

In dem entschiedenen Fall wohnte die Klägerin mit ihrer 13 Jahre alten Tochter in der Bundesrepublik Deutschland und erhielt Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, währen der Kindesvater in Frankreich lebte und dort arbeitete. Dort erhielt er auch eine dem Kindergeld vergleichbare französische Leistung, weshalb die Familienkasse in der Bundesrepublik Deutschland die Festsetzung des Kindergeldes aufhob. Danach hat das Arbeitslosengeld II keine Entgeltersatzfunktion, die an den bisherigen Verdienst anknüpft und die der Empfänger aufgrund seiner bisherigen Beschäftigung erhält. Daher ist der Anspruch des erwerbstätigen Kindesvaters als vorrangig anzusehen, weshalb Deutschland als nachrangiger Staat nicht verpflichtet ist, Kindergeld zu zahlen.

Die Familienkasse und das Familiengericht sind nicht befugt, die Entscheidungen ausländischer Behörden auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und selbst ausländisches Recht anzuwenden oder festzustellen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 18 16 vom 26.07.2017
Normen: SGB II § 7
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-18 wid-83 drtm-bns 2024-04-18