Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mediator haftet bei erteilter Rechtsberatung wie ein Anwalt

Die Aufgabe eines Mediators ist es, ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes zu leiten, ohne eine rechtliche Beurteilung der Sachlage vorzunehmen.

Übernimmt es ein Mediator trotzdem, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen. In einem solchen Fall kann der Mediator zur Haftung herangezogen werden, mithin bestimmt sich seine Haftung nach den Maßstäben der Anwaltshaftung.
Beauftragen die Eheleute, einen anwaltlicher Mediator, zu dem Zweck, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung zu erarbeiten, die auch den Versorgungsausgleich regelt, haftet der Mediator, wenn eine Partei Versorgungsausgleichsansprüche verliert, weil diese unzureichend erarbeitet wurden. Ein anwaltlicher Berater ist verpflichtet, die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Gegenseite von diesen Tatsachen ordnungsgemäß zu unterrichten. Tut er dies nicht und erklärt die nicht ausreichend unterrichtete Gegenseite in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, so haftet der anwaltliche Berater auf diesen Schaden.

Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konfliktparteien ist regelmäßig als mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag zu verstehen.

Übt ein Rechtsanwalt die Tätigkeit eines Mediators aus, liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, weil der Anwalt im Auftrag beider Konfliktparteien als Vermittler handelt, deren gemeinsames Interesse an einer einvernehmlichen Konfliktlösung verfolgt und zur unparteiischen Verhandlungsführung verpflichtet ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 34 17 vom 21.09.2017
Normen: BGB § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21