Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Elternunterhalt bei Kontaktabbruch durch den Vater

Kinder können unter Umständen bei einer Hilfebedürftigkeit ihrer Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wenn ihre Einkommensverhältnisse es zulassen.

Regelmäßig ist den Kindern jedoch ein Selbstbehalt von um die 1800 Euro zu belassen. Bei der Unterhaltsverpflichtung der Kinder zum Elternunterhalt sind jedoch auch immer die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insgesamt darf die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt nicht unbillig erscheinen.

In dem entschiedenen Fall verlangte der Vater von seiner Tochter Unterhaltszahlungen, obwohl dieser selbst seinerseits an die Tochter keinen Unterhalt gezahlt hat, obwohl diese damals noch minderjährig und bedürftig war. Das OLG Oldenburg hat die Unterhaltsverpflichtung der Tochter verneint, weil der Vater seine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat, sodass die Heranziehung der Tochter zum Elternunterhalt unbillig wäre. Zwar war der Vater zur maßgeblichen Zeit nicht erwerbstätig und damit nicht leistungsfähig. Er hätte jedoch ohne Probleme einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und damit Unterhaltsleistungen erbringen können. Hinzu kam auch, dass der Vater bei der Trennung von der Ehefrau und seiner Tochter per Einschreiben mitteilte, dass er von seiner Familie nichts mehr wissen wolle, sodass er in der Folge jeglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und der Tochter abbrach.

Der Annahme eines völligen Kontaktabbruches, der die Verpflichtung zum Elternunterhalt entfallen lässt, steht nicht entgegen, dass der kontaktabbrechende Vater einen zweimaligen Kontaktversuch unternahm, um wieder Verbindung zu seinem Kind aufzubauen.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG NS 4 UF 166 15 vom 04.01.2017
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-83 drtm-bns 2024-03-28