Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kind hat Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist Bestandteil des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts und Ausfluss der Menschenwürde.

Der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung. Insbesondere ist die Kenntnis und Zuordnung zu einer Person als Vater von wesentlicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung. Spenderkinder sind danach in derartigen Konstellationen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen der Klinik und den Eltern einbezogen.

In dem entschiedenen Fall wurde die Klägerin 1988 geboren, nachdem sie in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten mittels einer heterologen Insemination 1987 gezeugt worden war. In den Jahren 2013 bis 2015 bat die Klägerin die Gemeinschaftspraxis mehrmals um Auskunft über die Person des Spenders und damit ihre genetische Abstammung. Die Praxis weigerte sich, der Klägerin hierzu Auskünfte zu erteilen und berief sich im Übrigen darauf, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden seien, eine Auskunft der Gemeinschaftspraxis also gar nicht möglich sei. Das Gericht sah diese Behauptung jedoch als nicht hinreichend substantiiert an gab der Auskunftsklage der Klägerin satt.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG NW 30 U 7 16 vom 23.11.2016
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-03 wid-83 drtm-bns 2024-12-03